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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Angebot, Vertragsschluß


Allen - auch zukünftigen - Angeboten und Lieferungen liegen die Allgemeinen Lieferbedingungen der Oiltec Factory Ltd.  - im Folgenden Verkäufer - genannt in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich bestätigt, sind für den Verkäufer unverbindlich.
 
II. Lieferung, Qualität, Preise usw.


1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Standort des Verkäufers. Versendet der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers an einen von diesem benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr - auch bei Lieferung "frachtfrei" - ab dem Zeitpunkt auf den Käufer über, an dem der Verkäufer die Ware dem Spediteur übergibt.


2. Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung mit LKW oder in Tankwagen  oder sonstigen Gebinden das auf dem Standort Verkäufers durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen mittels geeichter Meßvorrichtung maßgebend.

 
3. Entladungs-, Lösch- und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden, sind auch bei frachtfreier Lieferung vom Käufer zu bezahlen.


4. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern der Verkäufer nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich zugesagt hat.


5. Bei außergewöhnlichen Ereignissen im In- oder Ausland, die außerhalb des Einflußbereiches des Verkäufers stehen, trotz der gebotenen Sorgfalt für ihn unvorhersehbar sind und ihm unter Berücksichtigung seiner sonstigen Lieferverpflichtungen eine vertragsgemäße Lieferung nicht oder nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen ermöglichen, kann der Verkäufer für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder - bei längerer Behinderung - vom Vertrag zurücktreten oder diesen fristlos kündigen. Dies gilt z.B. bei Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen und ihren Folgewirkungen, bei Unruhen, Sabotage, Betriebsstörungen, Maßnahmen des Arbeitskampfes, gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen, bei Behinderung oder Verzögerung des Transports, bei Störung der Versorgung der Verkäufer mit Verarbeitungsmaterial bzw. Roh- und Reststoffen.  Das gleiche gilt auch, wenn der Verkäufer aufgrund markttechnischer Gegebenheiten zu einer Veränderung des Materialdurchsatzes gezwungen ist und ihm infolgedessen die Lieferung unzumutbar wird. Führen die Ereignisse der im vorstehenden Absatz genannten Art zu einer erheblichen Erhöhung der Gestehungs- oder Beschaffungskosten des Verkäufers, so kann der Verkäufer den Preis auch bei Vereinbarung eines Festpreises entsprechend erhöhen. Lehnt der Käufer die Preiserhöhung ab oder erklärt er sich nicht unverzüglich, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder ihn fristlos kündigen.


6. Sollte die verkaufte Ware bis zur Lieferung mit zusätzlichen oder erhöhten öffentlichen Abgaben (z.B. Zöllen, Steuern) belastet werden, so ist der Verkäufer zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt.


7. Ist der Käufer ein Händler/Zwischenhändler, der keinen Besitz an der Ware erlangt oder wünscht er eine anonyme Versendung über einen Treuhänder (§ 12 MinöStDV), so haftet er dem Verkäufer gegenüber für die auf der Ware ruhenden bedingten Abgaben.

 

8. Bei Verkauf von zur Ausfuhr aus dem Erhebungsgebiet bestimmter Ware ist der Käufer bei Weiterverkauf verpflichtet, die Abfertigung der Ware zu einem neuen, auf den Käufer lautenden national oder gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Versandverfahren zu beantragen. Der Käufer informiert den Verkäufer über die Beendigung des auf den Verkäufer lautenden Versandverfahrens. Der Käufer stellt dem Verkäufer von jeglicher Verpflichtung und jeglicher Haftung frei, die den Verkäufer trifft, weil das auf den Verkäufer lautende Versandverfahren nicht oder nicht gemäß dem Liefervertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer beendet wird, und zwar auch dann, wenn der Käufer dies nicht verschuldet hat.


III. Gewährleistung


Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder der Qualität ist der Verkäufer - unbeschadet seiner etwaigen Schadensersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften - nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Etwaige Beanstandungen müssen dem Verkäufer gegenüber - unbeschadet kürzerer Rügefristen gegenüber dem Transporteur - unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 7 Tage nach Anlieferung schriftlich geltend gemacht werden. Qualitätsrügen sind nur zulässig, wenn dem Verkäufer eine Probe von mindestens 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 Liter) der gelieferten - insbesondere auch der bereits gebrauchten - Ware zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen.
 
IV. Haftung


Verkäufer haftet vertraglich und außervertraglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für Folgeschäden und reine Vermögensschäden wird jedoch nur gehaftet, wenn diese durch seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht sind.
 
V. Sicherheiten bei Warenkredit-Lieferungen

 

1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das Abgangslager des Verkäufers zurückzugeben.


2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Verkäufers vorgenommen, ohne daß diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er dem Verkäufer schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren.


3. Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf den Verkäufer über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, in das Grundstück eines Dritten eingebracht oder verliert der Verkäufer seine Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z.B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen), so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf den Verkäufer über.


4.
Ungeachtet der Abtretungen gemäß Ziff. 3 und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist der Käufer solange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat dem Verkäufer die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und ihm die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.


5. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer nach Ziff. 1 - 3 gewährten und realisierbaren Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insofern zur Rückübertragung verpflichtet.


6. Werden die Vorbehaltsware oder die dem Verkäufer nach Ziff. 1 bis 3 gewährten Sicherheiten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Käufer auf die Rechte des Verkäufers hinweisen und der Verkäufer unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten.
 
VI. Zahlungsbedingungen


1. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet.


2. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn der Verkäufer über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von ihm angegebenen Konto verfügen kann. Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungszieles behält sich der Verkäufer - unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte - vor, Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz zu berechnen, noch nicht fällige Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen sofort einzustellen.


3. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis sowie dessen Zurückbehaltung sind - insbesondere auch bei Mängelrügen - nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
VII. Transport- und Lagermittel des Käufers


1. Der Verkäufer ist zu einer Prüfung der vom Käufer gestellten Transportmittel auf ihre Eignung und Sauberkeit vor ihrer Befüllung nicht verpflichtet.

 

2. Das gilt für Transportmittel und Lagerbehältnisse des Käufers, die sowohl für gekennzeichnete als auch für ungekennzeichnete Ware verwendet werden, hinsichtlich der Entstehung öffentlich rechtlicher Abgabeverpflichtungen entsprechend. Der Käufer haftet dem Verkäufer gegenüber für diese Abgabeverpflichtungen.


VIII. Transport- und Versandmittel des Verkäufers


1. Bei Lieferung in Straßentankwagen hat der Käufer für sofortige Abnahmebereitschaft zu sorgen. Er haftet gegenüber dem Verkäufer für alle aus einer verzögerten Entleerung des LKW entstehenden Kosten und Schäden.


2. Bei Ladungsrückständen von mehr als 10 % der Liefermenge erfolgt Gutschrift zum Verkaufspreis. Sind derartige Rückstände auf vom Käufer zu vertretende Umstände zurückzuführen, so werden ihm die aufgewendeten Frachtkosten für An- und Abtransport der Rückstände in Rechnung gestellt.


3. Die vorbehaltlose Annahme der Ware bei Abholung oder Anlieferung schließt Ansprüche wegen schadhafter Transport- und Versandmittel aus. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung von Transport- und Versandmitteln vor ihrer Rückgabe trägt in jedem Fall der Käufer. Im Falle ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung ist der Verkäufer berechtigt, die Wiederbeschaffungs-/ Wiederherstellungskosten als Schadensersatz zu fordern.


IX.  Sonstiges

 
1. Gerichtsstand für beide Teile ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt, der Sitz des Verkäufers. Die Rechts-beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


2. Mündliche Zusicherungen, die von den vorstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Dies gilt auch für Ergänzungen und Änderungen dieser Bedingungen.

 

 

Stand Juli 2007

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